2023 Höchstbeiträge
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bAV Höchstbeitrag 2023 nach § 3 Nr. 63 EStG
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat den Referentenentwurf zur Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 vorgelegt.
Bevor die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet wird, muss sie von der Bundesregierung beschlossen werden und der Bundesrat muss anschließend zugestimmt haben. Da die mathematischen Regeln zur Berechnung allerdings feststehen, sind keine inhaltlichen Veränderungen zu erwarten.
Der bAV Höchstbeitrag 2023 beträgt EUR 584 (Monat) bzw. EUR 7.008 (Jahr) steuerfrei (8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West).
Der Höchstbeitrag für die Sozialversicherungsfreiheit beläuft sich auf EUR 292 (Monat) bzw. EUR 3.504 (Jahr), entsprechend 4% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West. (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV).
Laufende Beiträge zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen und Direktversicherungen, die pauschal besteuert werden („40b alt“), werden auf das steuerfreie Volumen von bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenzen der GRV West angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG n.F.).
Der bisherige steuerfreie, zusätzlichen Höchstbetrags von 1.800 € wurde im Jahr 2018 abgeschafft (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG n.F.)
Bei Pauschalversteuerung nach § 40b EStG a. F.
(Nur für Altverträge bis 31.12.2004)
EUR 1.752 (Jahr)
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
EUR 2.148 (Jahr) bei Durchschnittsbildung
Beitragsbemessungsgrenzen 2023 in der Rentenversicherung
Die Beitragsmessungsgrenzen in der Rentenversicherung sinken im Jahr 2023. Die Beitragsbemessungsgrenze West wird 2023 auf EUR 7.300 angehoben, jährlich sind dies EUR 87.600. In den neuen Bundesländern gilt 2022 die Beitragsbemessungsgrenze Ost von EUR 7.100 (Monat) bzw. EUR 85.200 (Jahr).
Der bAV Höchstbeitrag errechnet sich regelmäßig aus 8% der Beitragsbemessungsgrenzen West der GRV.
Quelle: www.bav-versorgungswerk.de