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Private Haftpflicht

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§ 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch)
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
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Juristendeutsch ist umständlich geschrieben und kaum jemand versteht, was die Gesetzestexte wirklich aussagen wollen!

Gerade bei der Privaten Haftpflicht ist den meisten Menschen immer wieder unklar, was diese eigentlich absichert.

Für ein wenig mehr Klarheit habe ich unteres Filmchen eingestellt...
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Aktualisiert: 03.2024
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